Schutz geistiges eigentum architekt


Andernfalls bleibt der Architekt, der ja weiterhin Inhaber des Urheberrechts ist, befugt, sein Werk weiter zu verwerten, wie er möchte, sofern er nicht das berechtigte Interesse des Bauherrn verletzt, indem er z.B. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht.

Da bei Architekten der Entwurf und die Planung nach den Sätzen der HOAI vergütet werden, orientiert sich auch die Berechnung des Schadensersatzes für einen Nachbau an diesen, muss damit aber nicht übereinstimmen.

Wie kann sich der Urheber gegen Rechtsverletzungen wehren?

Bestimmte Fälle der Verletzung von Urheberrechten sind strafbar.

Und darf ein Bauwerk abgerissen werden, ohne den Architekten zu informieren? gemeinsamer Fassadenentwurf), besteht eine Miturheberschaft. Allerdings ist die Veränderung nicht strikt verboten. Kann eine Beeinträchtigung in vorgenanntem Sinne bejaht werden, wird die Gefährdung der Interessen des Architekten vermutet. Als eRecht24 Premium-Mitglied haben Sie Zugriff auf einen entsprechenden Mustervertrag.

Website absichern

eRecht24 Premium für Webseitenbetreiber, Dienstleister und kleine Unternehmen

  • Generatoren, AGB, Muster & Verträge
  • Live-Webinare und Know-How
Website absichern

3.

Wichtig ist auch, dass die Schutzrechte zwar für die jeweiligen Gestaltungselemente gelten – nicht aber für das gesamte Gebäude.

Fallen Pläne und Entwürfe auch unter das Urheberrecht?

Da das Urheberrecht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhGZeichnungen technischer Natur schützt, genießen auch Pläne, Skizzen und Entwürfe in der Architektur urheberrechtlichen Schutz.

Voraussetzung ist auch hier, dass sich eine persönliche geistige Schöpfung des Architekten in den Plänen widerspiegelt – was der Fall ist, da Idee und Darstellung aus seiner Feder stammen.

Nur wenn Ihr Interesse, das Bauwerk gemäß Ihren Vorstellungen umzusetzen, das Interesse des Bauwerkseigentümers an einer günstigeren (oder anderen) Planung überwiegt, dürfen Sie die Entstellung des Baus verbieten.

Generell lässt sich aber sagen, dass das Recht des Architekten, sein geschaffenes Werk unverändert umzusetzen, schwerer wiegt als das Interesse des Auftraggebers an Kosteneinsparungen oder Veränderungen aufgrund von abweichenden Geschmäckern.

Soll ein geschütztes Bauwerk anders als geplant gebaut werden, bedarf es also einer Zustimmung durch Sie als Urheber.

Die vollständige Vernichtung eines Architektenwerkes hingegen wird hiervon nicht erfasst. März 1984 – Az. I ZR 217/81)
 
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt soll eine frühe Übertragung von Verwertungsrechten bei Abschluss des Vertrages denkbar sein, wenn der Architekt ausschließlich mit der Entwurfs- oder Genehmigungsplanung beauftragt wird und den Vertragsparteien klar ist, dass die Entwürfe und weiteren Architektenleistungen von dem Bauherrn ohne weitere Mitwirkung des ursprünglich beauftragten Architekten genutzt werden sollen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2006 - Az.

11 U 9/06 ). Auch zweidimensionale Darstellungen wie Skizzen, Entwurfszeichnungen, Lagepläne oder Grundrisse können „Werke der Baukunst“ oder zumindest „Darstellungen technischer Art“ im Sinne des Gesetzes sein – sofern sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen.

Ein einfacher, technisch genormter Grundriss ohne besondere Gestaltungsmerkmale genießt keinen Schutz.

Anhand des AGBG wurden z.B. Die Erfahrung zeigt: Viele Konflikte entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus unklaren Erwartungen oder fehlenden Regelungen.

Eine gut formulierte Nutzungsregelung schützt nicht nur vor späteren Streitigkeiten, sondern schafft auch ein sicheres Fundament für langfristige Zusammenarbeit mit Bauherren, Projektpartnern und Kollegen.

nach oben

Ansprechpartner

Urheberrecht & Architektur

Das Urheberrecht ist in der Vorstellungswelt vieler Planer wohl nur etwas lose verankert.

Der Schaden errechnet sich hiernach anhand des Betrages, den derjenige, der die Urheberrechte eines anderen verletzt, als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Aber auch der Plan, der zwar auf dem Papier niedergelegt, aber nicht als Bauwerk realisiert wurde, genießt urheberrechtlichen Schutz, ja sogar die flüchtige Entwurfsskizze, sofern sie die Wesenszüge des Entwurfs erkennen läßt.

Wenn jemand einen Architekten mit der Erstellung eines Gebäudes beauftragt, dann versteht es sich von selbst, dass er mit der Zahlung des Honorars auch das Nutzungsrecht am Entwurf erwirbt, er also nicht nochmals eine Lizenzgebühr dafür bezahlen muss, dass das Gebäude errichtet wird. Die Werke des Architekten genießen nicht selten - wenngleich nicht immer in ihrer Gesamtheit - urheberrechtlichen Schutz.
 
Da die Beurteilung der Frage, ob das Werk eines Architekten im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießt, jedoch häufig Schwierigkeiten bereitet und nicht immer mit der von diesem gewünschten Sicherheit und Eindeutigkeit beantwortet werden kann, sollte der Architekt dieses Risiko zur Erlangung größtmöglichen Schutzes seiner schöpferischen Leistung bereits frühzeitig ausschließen.

Das AGBG schützt ganz allgemein vor „unangemessener Benachteiligung“, so dass es schwierig ist, eindeutig unwirksame Klauseln zu benennen, weil die Gerichte hier einen erheblichen Wertungsspielraum haben. Rein funktionale oder normierte Zeichnungen, die ausschließlich technische Informationen enthalten und keinerlei gestalterische Freiheit erkennen lassen, gelten als nicht schutzfähig.

Typische Merkmale solcher nicht geschützten Zeichnungen:

  • Sie folgen strikten Vorgaben (z.B.

    Grenzen der Vertragsgestaltung setzt nicht nur das Urheberrechtsgesetz selbst, sondern auch das allgemeine Zivilrecht, das sitten- und treuwidrige Verträge verbietet. In diesem Fall kann der Architekt den Änderungen nicht mit der Begründung widersprechen, sie würden beispielsweise eine Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG darstellen, für die seine Einwilligung notwendig sei.

    Letzterer muss gut begründen, weshalb der Abriss gerechtfertigt ist. Dies geschieht durch eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Architekten einerseits und der des Bauherrn andererseits.
     
    Während der Architekt grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung seines schöpferischen Werkes hat, möchte der Bauherr die Möglichkeit haben, das in seinem Eigentum stehende - bereits realisierte oder noch in der Planung befindliche - Bauwerk entsprechend seiner Vorstellungen zu verändern.
     
    Eine wichtige Rolle zur Beantwortung der Frage, welches Interesse überwiegt, spielt die Intensität, die Dauer, bzw.

    Statik, Funktionalität), sondern um die kreative, individuelle Gestaltung. Das Plagiat ist schon deshalb immer Verletzung des Urheberrechts, weil jemand eine fremde Leistung als eigene ausgibt. Das bedeutet, dass der Bauherr sich das Nutzungsrecht vertraglich sichern muss, wenn er das Gebäude ohne den Architekten, von dem der Entwurf stammt, errichten lassen will.

    Ein solches gilt, wie bereits erwähnt, in der Regel als stillschweigend vereinbart, wenn der entwerfende Architekt den Auftrag hatte, den Bau auch zu Ende führen. Das bedeutet:

    • Jeder Beteiligte ist Miturheber, wenn sein Beitrag schöpferisch und untrennbar mit dem Gesamtwerk verbunden ist.
    • Die Beteiligten können das Werk nur gemeinsam verwerten, es sei denn, sie treffen eine abweichende Vereinbarung.

    Ein typisches Beispiel ist der gemeinsame Entwurf eines komplexen Bauprojekts durch zwei gleichberechtigte Partner.

    LG München, Urteil vom 8. (vgl. Es dürfte aber z.B. Üblicherweise wird dessen Höhe anhand der Lizenzgebühren berechnet, die Sie bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung erhalten hätten. Allerdings kann der Architekt seine Zustimmung zu Veränderungen auch im voraus geben und viele Verträge sehen eine solche vorsorgliche Zustimmung vor. Ungeachtet des eigentlichen Kerns dieser Aussage folgt daraus unter anderem die Möglichkeit der Gerichte, die im konkreten Einzelfall anzustellenden Wertungen selbst vorzunehmen.

    Doch wann gilt ein architektonisches Werk überhaupt als schützenswert?